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< Themenschwerpunkt Gesichtsschmerz
13.02.2019 18:05 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement, Medizinrecht

Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz nach Arbeitsunfall

Berufsgenossenschaft muss auch bei Vorschädigung der Zähne zahlen


 

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass nach einem Arbeitsunfall auch dann ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz durch eine Berufsgenossenschaft bestehen kann, wenn es bei den Zähnen eine Vorschädigung durch Parodontitis gab, diese aber in naher Zukunft nicht zu einem Verlust der Zähne geführt hätte (Az. S 15 U 3746/16).

 

Im zugrunde liegenden Fall erlitt die Klägerin bei Sortierarbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Postverteilungszentrum einen Arbeitsunfall. Durch ein Paket, welches von oben auf ihr Gesicht fiel, erlitt sie Prellungen. Einige Wochen später entwickelten sich Vereiterungen und starke Schmerzen. Zwei Zähne mussten gezogen werden. Die Klägerin begehrte von der zuständigen Berufsgenossenschaft die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer von Zahn 23 auf Zahn 27. Dies lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Sie verwies darauf, dass bei der Klägerin eine fortgeschrittene Parodontitis bestehe. Die Zähne 24 und 26 seien schon vor dem Arbeitsunfall als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen. Die zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Fachgutachtens Erfolg.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. Februar 2019