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11.02.2019 11:08 Alter: 5 yrs

Klage gegen geringere Vergütung wegen Geschlechts

Kein Auskunftsanspruch als freie Mitarbeiterin


 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Ansprüche einer Reporterin wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung zurückgewiesen (Az. 16 Sa 983/18).

 

Eine Reporterin hatte geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

 

Das Landesarbeitsgericht nahm an, dass die Reporterin nicht als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden sei. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Als freier Mitarbeiterin stehe ihr auch kein Auskunftsanspruch zu. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen des Auskunftsanspruchs zugelassen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. Februar 2019