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02.02.2019 10:07 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Steuer: Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien

FG-Urteil, Revision zugelassen


 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt (Az. 2 K 1952/16).

 

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Aktien der X-Gesellschaft im Privatvermögen. Am 27.06.2011 teilte die das Aktiendepot führende V-Bank dem Kläger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft habe. Da mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen sei, seien die Anteile ersatzlos ausgebucht worden. In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger einen Verlust aus Kapitalvermögen (gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien geltend, den das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Es habe sich nicht um einen Verkauf gehandelt und außerdem sei keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden.

 

Das FG Rheinland-Pfalz hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe mit der ersatzlosen Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust erlitten. Im Rahmen der Abwicklung/Liquidation einer Kapitalgesellschaft könne es zu einer Rückzahlung des Nennkapitals kommen oder aber eine Rückzahlung des Nennkapitals bleibe mangels hinreichender Verteilungsmasse aus oder weil die Gesellschaft ohne Liquidation untergeht (wie im Streitfall). Auch letzteres führe zu einem zu subsumierenden Ersatztatbestand und damit einem anzusetzenden Verlust. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung. Der Verlustberücksichtigung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde.

 

Hinweis

Im Streitfall wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, denn die steuerliche Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. Februar 2019