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22.01.2019 10:30 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

„Jobtickets“, (E-)Bikes und Elektrofahrzeuge ab 01.01.2019

Steuertipps für die Praxis von ZfN


Steuertipps unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Bislang mussten Jobtickets oder Zuschüsse zu Fahrkarten für den täglichen Weg zur Arbeit mindestens mit pauschaler Lohnsteuer abgerechnet werden. Seit dem 01.01.2019 gibt es einen neuen § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz. Er stellt die Jobtickets steuerfrei, selbst wenn sie zusätzlich auch privat mitgenutzt werden können. Gleiches gilt für Zuschüsse zu den Fahrkosten. Beides ist auf den Linienverkehr (Bus und Bahn) beschränkt.

 

Mit der Steuerbefreiung bleibt das Jobticket nun bei der Prüfung der monatlichen 44-Euro-Grenze außen vor; dieser Betrag kann für andere Zuwendungen genutzt werden.

 

(E-)Bikes und Elektrofahrzeuge

 

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz. Für E-Bikes gilt: hat es kein Nummernschild, entfällt die Ein-Prozent-Regel ersatzlos. Das gilt für Sie als Praxisinhaber ebenso wie für Ihre Mitarbeiter, denen Sie das Praxis-Fahrrad zur Nutzung überlassen.

 

Für den in den Jahren 2019 bis 2021 erworbenen Praxis-Pkw mit Batteriesystem wird die Ein-Prozent-Regelung halbiert - genauer gesagt der in die Berechnung eingehende Bruttolistenpreis. Wer ein Fahrtenbuch führt, darf den auf die Privatfahrten entfallenden Kilometersatz ebenso kleinrechnen, indem er nur die halbe Abschreibung einbezieht.

 

 

Die Tipps kommen von:

Koch & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Joachimstraße 3

30159 Hannover

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Tel.: 0511-9893830

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