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01.04.2018 17:12 Alter: 6 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht

Nur ein Vorbereitungsassistent im MVZ?

Unterschiedliche Rechtsprechung


In einem Fall, der dem Sozialgericht Marburg vorlag, stritten sich die Beteiligten, ein MVZ und die Kassenzahnärztlichen Vereinigung, um den Anspruch auf eine weitere Vorbereitungsassistentin (SG Marburg, Urt. v. 31.01.2018, Az.: S 12 KA 572/17). Im Laufe des Verfahrens hatte sich der Antrag erledigt, weil die Assistentin wg. der Ablehnung an anderer Stelle tätig geworden war. Es ging nun aber noch darum, wer die Verfahrenskosten tragen muss. Dafür wird ermittelt, „wer Recht erhalten hätte“.

 

Das Gericht stellte fest, dass das MVZ Anspruch auf die Genehmigung der Beschäftigung der Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin gehabt hatte. Es erörterte die Anwendung der Zulassungsverordnung für Zahnärzte auf MVZ. Die Zulassungsverordnung ist nach den dortigen Bestimmungen anwendbar, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, was im Einzelfall geprüft werden muss. Die Zulassungsstelle folgerte aus ihren Richtlinien zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern, dass zur Sicherung des Vorbereitungszweckes der Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfe und dass dies für MVZ bedeute, dass nur dem zahnärztlichen Leiter ein Vorbereitungsassistent zuerkannt werde.

 

Das Gericht sah das im Ergebnis anders und gab dem MVZ Recht. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch angestellte Zahnärzte im MVZ in der Lage sein sollten, einem Vorbereitungsassistenten die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange im Rahmen der Vorbereitungszeit nahezubringen (anderer Ansicht jedoch das SG Düsseldorf, Beschl. v. 16.05.2017, Az.: S 2 KA 76/17 ER).

 

Quelle: heller::kanter Rechtsanwälte, Rechtsinformationen für Zahnärzte, I.2018

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