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13.01.2019 08:52 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Glatteisunfall: Nicht der gesamte Parkplatz muss geräumt werden

Keine Haftung bei erkennbar nicht gestreutem und nicht geräumtem Weg


 

Das Amtsgericht Augsburg wies darauf hin, dass derjenige, der bei Glätte einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, nicht nur das Risiko eines Sturzes eingeht, sondern u. U. keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen hat (Az. 74 C 1611/18).

 

Eine Postzustellerin fuhr auf den Parkplatz des Beklagten mit ihrem E-Bike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Sie stürzte auf dem Parkplatz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Im Anschluss war sie 4 Wochen arbeitsunfähig. Sie klagte und warf dem Beklagten Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht vor und verlangte von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar müsse grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee befreien und für Begehbarkeit sorgen. Auf Gehwegen würden aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen gelten. Auf Parkplätzen, so die Begründung der gerichtlichen Entscheidung, müsse nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen. Vorliegend habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht hier nicht verletzt, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. Januar 2019