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03.01.2019 18:38 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht

Sozialversicherungsfreie Social Media-Tätigkeit?

LSG: Selbstständige Tätigkeit auch ohne unternehmerisches Risiko und eigene Betriebsstätte


 

Eine Content-Managerin im Bereich Social Media unterliegt laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht zwingend der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Az. L 8 R 934/16).

 

Die Klägerin war als Content-Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

 

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Es handele sich zwar nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media habe die GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien seien technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten. Die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung sprächen allerdings in überwiegendem Maße für eine selbständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei. Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 3. Januar 2019