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02.01.2019 14:37 Alter: 5 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Gesundheitspolitik

Krankenkasse darf Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern

Fehlende Ermächtigungsgrundlage


 

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass eine Krankenkasse ein Lichtbild ihres Versicherten nur so lange speichern darf, bis die elektronische Gesundheitskarte hergestellt und dem Versicherten übermittelt wurde; eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig (Az. B 1 KR 31/17 R).

 

Im vorliegenden Fall lehnte die beklagte Krankenkasse den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen. Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

 

Das BSG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Nach Auffassung der Richter ist die Speicherung eines Lichtbildes nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. Januar 2019