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27.12.2018 15:23 Alter: 5 yrs

„Weihnachtsfrieden" endet fast überall zum Jahreswechsel

Steuern sind trotzdem pünktlich fällig


 

Mit dem „Weihnachtsfrieden” stellt die Finanzverwaltung sicher, dass Bürger eine möglichst ungestörte Weihnachtszeit verbringen können. In dieser Zeit werden weder Betriebsprüfungen eingeleitet noch Prüfungsberichte versandt. Ebenso wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

 

Ausgenommen sind Einzelfälle, in denen aus zwingenden Gründen – etwa wegen drohender Verjährung – solche Maßnahmen doch getroffen werden müssen. Auch während der Weihnachtszeit sollten fällige Steuern pünktlich entrichtet werden, denn andernfalls können unter Umständen Säumniszuschläge entstehen. Deshalb werden auch in der Weihnachtszeit – wenn erforderlich – durch Mahnungen an bereits fällige Steuern erinnert. Steuerbescheide werden durchgehend verschickt – somit können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

 

Auch in diesem Jahr wahren die Finanzämter in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen den „Weihnachtsfrieden”:

 

 

  • Baden-Württemberg: vom 22.12.2018 bis einschließlich 01.01.2019
  • Bayern: vom 22.12.2018 bis einschließlich 01.01.2019
  • Brandenburg: vom 21.12.2018 bis einschließlich 31.12.2018
  • Hessen: vom 20.12.2018 bis einschließlich 31.12.2018
  • Nordrhein-Westfalen: vom 17.12.2018 bis einschließlich 31.12.2018
  • Rheinland-Pfalz: vom 23.12.2018 bis einschließlich 01.01.2019
  • Sachsen: vom 21.12.2018 bis einschließlich 01.01.2019
  • Thüringen: vom 20.12.2018 bis einschließlich 26.12.2018

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 27. Dezember 2018