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27.12.2018 15:22 Alter: 5 yrs

Arbeitsvertragsschluss auch durch Stillschweigen möglich

LAG bestätigt Urteil des Arbeitsgerichts


 

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Arbeitsvertrag auch dadurch zustande kommen kann, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit in einem Betrieb tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber diese Arbeit annimmt. Nach Auffassung des Gerichts führt ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags in der Regel nicht dazu, dass ein durch tatsächliches Handeln zustande gekommener Arbeitsvertrag unwirksam wird (Az. 1 Sa 23/18).

 

Im vorliegenden Fall arbeitete der klagende Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen. Weil dort die Schließung des Standortes absehbar war, wurde für den Kläger eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen gesucht. Die konzernangehörige Beklagte übersandte dem Kläger dazu diverse Willkommensinformationen und der zukünftige Vorgesetzte erklärte dem Kläger, dass dieser am 01.06.2016 bei der Beklagten anfangen werde. Zwar bestätigte der Kläger in einer mit den Willkommensinformationen beigefügten Einverständniserklärung, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei, doch zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kam es nicht. Am 01.06.2016 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten auf und wurde vertragsgerecht vergütet. Im September 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass ein Fehler vorliege. Der ehemalige Arbeitgeber habe den Kläger und weitere Mitarbeiter an die Beklagte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Daher bestehe kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Das Arbeitsgericht Kiel hatte der Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten stattgegeben. Das LAG Schleswig-Holstein hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 27. Dezember 2018