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12.12.2018 12:58 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

USt-Vorauszahlung bis 10. Januar zählt ins Vorjahr

Info des Bundes der Steuerzahler


Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind bei Steuerzahlern, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, auch dann im Vorjahr abzugsfähig, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt und hierdurch die Abgabefrist auf den nächsten Werktag verlängert.

 

In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verweigerte das Finanzamt für die Jahre 2014 und 2015 einem Unternehmer trotz Zahlung der Umsatzsteuer innerhalb des Zehntages-Zeitraumes den Betriebsausgabenabzug. Die Zahlung zur letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2014 wurde am 12. Januar 2015 fällig, weil der 10. Januar ein Samstag war. Die letzte Zahlung von 2015 wurde erst am 11. Januar 2016 fällig, weil der 10. Januar auf einen Sonntag fiel.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und ließ den Betriebsausgabenabzug auch bei dieser Konstellation noch für das Vorjahr zu. Dieses Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Dies ist das nächste Mal im Januar 2021 der Fall.

 

Quelle: Bund der Steuerzahler im Dezember 2018 unter Bezug auf ein Urteil des BFH mit dem Az.: X R 44/16