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Arbeitsrecht
Kein privilegierter Schutz bei Betriebsübergang im Erbfall
Das Oberlandesgericht München hielt im o.g. Fall auch fest, dass zwar mit dem Erbfall die „Praxis“ als Konglomerat von Sachen, Rechten und Pflichten einschließlich der für die Praxis bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse auf den oder die Erben übergeht. Gleichwohl sind die Arbeitsverhältnisse nicht im Wege eine Betriebsübergangs übergegangen, da es sich mit dem Erbfall nicht um eine rechtsgeschäftliche Übertragung handelt, was aber die Vorschrift des § 613a voraussetzt.
Der Rechtsübergang ist vielmehr kraft Gesetzes erfolgt, hier kraft Erbrechts. Die Erben treten in vertragliche Dienstverhältnisse nach dem allgemeinen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ein (Ein weiteres Beispiel sind gesellschaftsrechtliche Umwandlungen, bei denen jedoch das Gesetz wiederum die Geltung des § 613a explizit anordnet). Der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hat die sehr relevante Folge, dass die gesetzlichen Anordnungen des § 613a BGB zum zusätzlichen Schutz von Arbeitnehmern nicht greifen. So werden z.B. die Arbeitsverhältnisse nicht grundsätzlich ein Jahr lang vor Änderungen geschützt. Zudem entfällt das Kündigungsverbot nach § 613a BGB wegen Betriebsübergangs, das daher im Erbfall nicht greift.
Autorin: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de
