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18.12.2024 15:12 Alter: 1 year
Kategorie: Medizinrecht

Medizinrecht

Keine Haftung nach notfallmäßiger Interimsbrückenreparatur


 

 

Das Brandenburgisches Oberlandesgericht (Beschl. v. 01.10.2024, Az. 12 U 30/24) hat im Ergebnis alle Haftungsansprüche eines Patienten nach einer notfallmäßigen Reparatur einer bereits vorhandenen und gebrochenen Interimsprothese abgewiesen.

 

Der Patient beanstandete die richtige Bisshöhe und trug vor, dass bei einem neuen Einsatz einer Prothese denklogisch immer auch die Bisshöhe verändert werde. Das Gericht hingegen schloss eine Veränderung der Bisshöhe aus, sogar ohne dass es ein Sachverständigengutachten für notwendig hielt, da es nicht um die Anfertigung einer neuen Prothese ging sondern eben nur die Reparatur einer bereits vorhandenen.

 

Der weitere Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung bezüglich des Zahns 37 begründete auch keinen Haftungsanspruch. Der Patient habe keine Beschwerden an diesem geäußert, als er sich bei der Zahnärztin vorstellte. Da er zudem über drei Monate wartete, bevor er erneut Kontakt aufnahm, wurde ein Nachbesserungsrecht der Zahnärztin verhindert, sodass auch aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch bestand. Selbst wenn aber ein Behandlungsfehler vorgelegen hätte, hätte dieser den Schaden nicht verursacht. Die Zahnärztin hatte den Kläger ausdrücklich darüber informiert, dass er sich nach ihrer nur notfallmäßigen Behandlung für die weitere Behandlung an einen anderen Zahnarzt wenden müsse. Diese Aufklärung wurde dokumentiert und in der ersten Instanz vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Kläger ist beweispflichtig für einen Aufklärungsfehler und dessen Auswirkungen, was ihm nicht gelungen ist. Damit blieben die Ansprüche des Klägers in allen Punkten erfolglos.

 

Autorin: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de