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Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen
Ärzte: Leichtes Plus im dritten Quartal 2023
KBV-Honorarbericht
Die Honorarumsätze der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind im dritten Quartal 2023 im Bundesdurchschnitt je Arzt und Psychotherapeut um 2,7 Prozent zum Vorjahresquartal gestiegen. Das geht aus dem aktuellen Honorarbericht der KBV für das dritte Quartal 2023 hervor.
Psychotherapeuten und Ärzte aller Fachrichtungen erzielten damit einen durchschnittlichen Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit von 60.168 Euro – vor Abzug von Praxiskosten, Steuern etc. Der durchschnittliche Honorarumsatz je Behandlungsfall erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahresquartal auf 77,78 Euro (+ 3,8 Prozent). Die Anzahl der Behandlungsfallzahl je Psychotherapeut und Arzt sank um 1,1 Prozent.
Hausärztlicher Versorgungsbereich
Der Honorarumsatz je Ärztin und Arzt erhöhte sich im dritten Quartal 2023 im Schnitt um 1,1 Prozent auf 61.035 Euro. Aufgrund einer leicht rückläufigen Behandlungsfallzahl je Ärztin und Arzt (-3,7 Prozent) stieg der Honorarumsatz je Behandlungsfall auf 72,48 Euro (+5,0 Prozent).
Fachärztlicher Versorgungsbereich
Der durchschnittliche Honorarumsatz je Psychotherapeut und Arzt im fachärztlichen Bereich wuchs im Vergleich zum Vorjahresquartal um 3,6 Prozent auf 59.742 Euro. Der Honorarumsatz je Behandlungsfall lag bei 80,53 Euro (+2,5 Prozent). Die durchschnittliche Anzahl der Behandlungsfälle je Psychotherapeut und Arzt erhöhte sich um 1,0 Prozent.
Entwicklung der Gesamtvergütung
Die Gesamtvergütung, also das Geld, das für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung steht, erhöhte sich im dritten Quartal 2023 um 357,1 Millionen Euro (+3,3 Prozent) auf 11,1 Milliarden Euro. Gewachsen ist vor allem die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV), aus der der Großteil der Leistungen vergütet wird (+11 Prozent). Die extrabudgetäre Vergütung (EGV) sank um 6,9 Prozent. Diese Entwicklung ist unter anderem auf gesetzliche Anpassungen zurückzuführen.
Seit Abschaffung der Neupatientenregelung Anfang vorigen Jahres beispielsweise werden zuvor extrabudgetäre Leistungen wieder aus der MGV bezahlt. Infolgedessen sank die EGV und die MGV wurde angehoben.
Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit
Der Honorarumsatz wird häufig mit dem Einkommen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verwechselt. Der im Honorarbericht ausgewiesene Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit ist die Zahlung an den Arzt oder Psychotherapeuten für den Betrieb der Praxis und die Versorgung der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten. Der Umsatz ist nicht mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen.
Das Nettoeinkommen, also das Geld, das der Arzt/Psychotherapeut für seine Arbeit bekommt, beträgt durchschnittlich nur 26,1 Prozent des Honorarumsatzes. Aus den anderen 73,9 Prozent des Honorarumsatzes finanziert er:
- Praxiskosten, zum Beispiel für Personal, Miete, Energie, Versicherungen und medizinische Geräte (47,0 Prozent)
- Steuerzahlungen (16,4 Prozent)
- Berufsständische Altersversorgung (7,4 Prozent)
- Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen (3,0 Prozent)
Erst nach Abzug aller Kosten erhält man das Nettoeinkommen, das Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten persönlich zur Verfügung steht. Quelle: KBV-Bericht am 17. November 2024