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Kategorie: Privates Gebührenrecht
„Chefarztbehandlung“ geht auch mit Stellvertreter
Urteil: Versicherung zahlungspflichtig
Eine von einem Privatpatienten gewählte Chefarztbehandlung muss nicht zwingend immer auch vom Chefarzt durchgeführt werden. Zwar muss der Wahlarzt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich selbst erbringen, entschied jetzt das Landgericht Flensburg. Allerdings kann der Wahlarzt in einer Individualvereinbarung mit dem Patienten auch einen Stellvertreter benennen, der die Behandlung übernimmt. Dem klagenden Chefarzt einer Medizinischen Klinik steht daher das vereinbarte Wahlleistungshonorar zu. Konkret ging es um eine Privatpatientin, die sich wegen eines Rezidivs eines symptomatischen Vorhofflimmerns in die Klinik begeben hatte. Sie hatte Chefarztbehandlung vereinbart. Gleichzeitig wurde individuell vereinbart, dass notfalls der Stellvertreter einspringt.
Landgericht: Chefarzt steht vereinbarte Honorar zu
Als tatsächlich der Stellvertreter die Patientin behandeln musste, verweigerte der private Kostenträger die Honorarzahlung. Das Landgericht urteilte, dass dem Chefarzt das vertraglich vereinbarte Honorar zustehe. Bei einer Chefarztbehandlung müsse dieser zwar regelmäßig die Leistung erbringen. Er dürfe nur einfache ärztliche und sonstige medizinische Leistungen delegieren.
In einer vorformulierten Klausel könne aber die Vertretung des Wahlarztes geregelt werden, wenn dieser namentlich benannt werde. Die Verhinderung des Chefarztes dürfe dann aber noch nicht bereits abzusehen sein. Nur in einer nicht vorformulierten Individualvereinbarung mit dem Patienten könne der Wahlarzt sofort einen Stellvertreter benennen – selbst wenn er auch bereits vorhersehen kann, zum fraglichen Termin verhindert zu sein. Der Patient müsse aber auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Da dies hier geschehen sei, stehe dem Chefarzt das Honorar zu. (fl) Landgericht Flensburg, Az.: 3 O 213/23 ÄrzteZeitung am 25. Oktober 2024