Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Nr. 2197 neben 2060 ff. GOZ: Erstmals zweite Instanz zustimmend
05.12.2018 11:51 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Nachträgliche Schuldzinsen bei Veräußerung des Vermietungsobjekts

Bund der Steuerzahler informiert


Schuldzinsen eines Darlehens zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts sind auch nach dessen Verkauf weiterhin abzugsfähig, wenn mit dem Veräußerungserlös eine neue Einkunftsquelle (z.B. eine neue zur Vermietung bestimmte Immobilie) angeschafft wird. Bei Reinvestition in ein anderes Vermietungsobjekt stellen die Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

 

Schuldzinsen können hingegen nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein Veräußerungserlös nicht zur Ablösung des Darlehns verwendet wurde, obwohl der Betrag dazu ausgereicht hätte, sondern damit eine Reinvestition in ein anderes Vermietungsobjekt geplant wurde, diese beabsichtigte Investition aber letztlich nicht zustande kam.

Bleibt die Reinvestition aus, ist darauf abzustellen, ob der Veräußerungserlös zur Ablösung des Darlehns ausgereicht hätte. Nur soweit der Veräußerungserlös nicht zur Ablösung ausgereicht hätte, kommt in diesen Fällen ein, gegebenenfalls anteiliger, Werbungskostenabzug in Betracht.

Voraussetzung für eine steuerrechtlich anzuerkennende geplante Reinvestition ist, dass der Steuerzahler eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch die das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird und die Änderung der Zweckbestimmung des Darlehns nach außen hin an objektiven Beweisanzeichen feststellbar ist.

 

Quelle: Bund der Steuerzahler unter Bezug auf Fachinformationen der Finanzbehörde Hamburg, Az.: S2211-2017/002-52