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Kategorie: GKV-Szene, Medizinrecht
Landgericht untersagt schnellere Arzttermine für Selbstzahler
Aktuelles Urteil
Ärzt*innen dürfen keine Termine gegen Geld vergeben. Dies besagt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 34 O 107/22) vom 26. Juni 2024. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Augenarzt, der von gesetzlich Versicherten 150 Euro für eine schnellere Terminvergabe verlangt hatte.
Der Mediziner hatte über das Buchungsportal Jameda Selbstzahlertermine auch für gesetzlich Versicherte angeboten. Ein früher Termin sollte 150 Euro kosten, obwohl er innerhalb der Sprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte stattfinden sollte und es sich um eine Kassenleistung handelte. Alternativ hätte der Betroffene mehrere Monate warten müssen. Dieser hatte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale NRW gewandt. Weil der Arzt darauf verzichtete, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Dieses entschied im Sinne des Klägers.
Der Termin gegen Aufpreis, so das Gericht, hätte innerhalb der Sprechstundenzeit stattgefunden, die für gesetzlich Versicherte vorgesehen sei. Vertrags*ärztinnen sind jedoch rechtlich verpflichtet, mindestens 25 Stunden pro Woche für GKV-Versicherte zur Verfügung zu stehen. Zudem verwies das Gericht auf die geltende Berufsordnung. Es sei nicht gestattet, etwa von Patient*innen Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, „wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Gegen diese Bestimmung habe der Mediziner verstoßen. Das Gericht untersagte dem Arzt zudem, gesetzlich Versicherten über das Buchungsportal Selbstzahlertermine für Notfälle anzubieten.
Das rechtskräftige Urteil können Sie hier einsehen.
Quelle: KZVBW; Az.: 34 O 107/22