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01.10.2024 11:54 Alter: 74 days
Kategorie: Medizinrecht

Keine Haftung trotz Behandlungsfehler bei Implantatversorgung

Haftungsrecht


 

 

Das Oberlandesgericht Köln entschied (Urt. v. 26.06.2024 Az. 5 U 151/22) in einem Fall, in dem eine Patientin gegen ihren Zahnarzt geklagt hatte. Der Zahnarzt hatte bei der Behandlung eines Implantats einen Fehler gemacht, indem er nach dem Entfernen eines Abutments keine Abdeckschraube auf das Implantat setzte. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass der Knochenverlust und die Entzündung auf andere Ursachen zurückzuführen seien als auf das Handeln des Beklagten. Der grobe Behandlungsfehler führte nicht zur Unbrauchbarkeit der Leistung, da die Hauptursache für den Verlust des Implantats in der Entzündung lag, die unabhängig von der Abdeckschraube entstanden war. Für einen Fehler muss man nur haften, sofern er ursächlich oder kausal für einen Schaden ist. Das Fehlen der Abdeckschraube wird nach alledem nicht als ursächlich für die Entzündung und den Verlust des Implantats angesehen. Die Klägerin konnte weder Schmerzensgeld noch die Rückzahlung des Honorars verlangen. Autorin: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de