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Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement
Vertrags(zahn)arztrecht
1.000 Euro Ordnungsgeld für fehlende Notdienst-Vertretung
Nach einer Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe Münster (Az. 18 K 2105/23.T) musste ein Zahnarzt ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro zahlen, weil er seiner Pflicht zur Organisation einer Vertretung beim zahnärztlichen Notfalldienst nicht nachgekommen war.
Der Zahnarzt war für den Notdienst eingeteilt, meldete sich jedoch krank und übersandte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den zuständigen Notfalldienstbeauftragten. Obwohl er im Rechtstreit erklärte, aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Vertretung zu organisieren, entschied das Gericht, dass diese Pflicht weiterhin bestand. Es genügte nicht, allein die Krankheit zu melden. Der Zahnarzt hätte sich vielmehr aktiv um eine Vertretung kümmern müssen, ggf. auch durch Unterstützung Dritter wie Praxispersonal oder Angehörige. Dabei standen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Vertretungssuche zur Verfügung, etwa über die KZV oder das Notfalldienstteam. Da der Zahnarzt keine dieser Maßnahmen ergriff, wurde ihm eine Rüge erteilt. Sein Antrag, diese Rüge aufzuheben, wurde vom Gericht abgelehnt. Die Organisation des Notfalldienstes wurde als eine zentrale Berufspflicht angesehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, der Zahnarzt trägt die Verfahrenskosten. Autorin: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de