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Haftung bei Unfall
„Rechts vor Links“ gilt nicht bei abgesenktem Bordstein
Wenn ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße fährt, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt hier nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss für den Schaden haften. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 17 O 158/22) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Ein Mann befuhr mit seinem Auto eine Straße. Von rechts näherte sich ein zweites Auto, das noch über einen abgesenkten Bordstein fahren musste. Es kam zum Unfall, das Auto des Mannes wurde beschädigt. Der Mann verlangte Schadensersatz, er habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin verweigerte jedoch die Zahlung, sie habe – von rechts kommend – Vorfahrt gehabt.
Das Gericht entschied, dass die Unfallgegnerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen muss. Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese Regelung gelte jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 Satz 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt. Der Mann habe daher Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin sei über einen abgesenkten Bordstein gefahren und hätte warten müssen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie den Unfall verursacht habe. Der Vorfahrtsverstoß sei schwerwiegend, deshalb hafte sie für den Unfall allein. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. August 2024