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28.11.2018 12:15 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Zur Haftung eines Bankkunden beim Online-Banking

Grob fahrlässiges Verhalten wird bestraft


Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Bankkunde, der einen Betrag von 8.000 Euro auf ein polnisches Konto überweist, nachdem er angeblich von der Onlinebanking-Seite seiner Bank die Anweisung erhalten hatte, eine „Testüberweisung” vorzunehmen, keinen Anspruch gegen seine Bank auf Rückzahlung des Geldes hat (Az. 8 U 163/17).

 

Im vorliegenden Fall hatte sich der klagende Bankkunde einen „Banking-Trojaner” eingefangen. Dieser forderte ihn (vermeintlich von der Onlinebanking-Seite seiner Bank aus) auf, eine Testüberweisung vorzunehmen und dies mit seiner Transaktionsnummer (TAN), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In dieser vermeintlichen Testüberweisung stand in der Überweisungsmaske in den Feldern „Name”, „IBAN” sowie „Betrag” jeweils das Wort „Muster”. Er bestätigte diese Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Daraufhin erfolgte eine echte Überweisung i. H. von 8.000 Euro auf ein polnisches Konto. Der Kläger forderte diesen Betrag von seiner Bank zurück.

 

Die Klage blieb vor dem OLG Oldenburg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen. In diesen Geschäftsbedingungen sei vorgesehen, dass Kunden bei der Übermittlung der TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müssen. Im Streitfall habe dies der Kläger nicht getan. Ihm hätte nach einer Kontrolle auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag sowie die Ziel-IBAN überprüfen. Des Weiteren hätte der Kläger bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Außerdem werde auf der Log-In-Seite der Bank vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen, dass die Bank niemals zu „Testüberweisungen” auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. November 2018