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Kategorie: Praxismanagement
Zustellung von Postsendungen an Samstagen
Nicht durch Vereinbarung zu verhindern
Es ist hinzunehmen, wenn die Deutsche Post AG auch an Samstagen Sendungen an eine Geschäftsadresse zustellt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung darf die Post wirksam kündigen. So entschied das Landgericht Frankenthal (Az. 2 S 93/23) laut Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Ein Rechtsanwalt hatte im Verfahren von Problemen mit Postsendungen berichtet, die an Samstagen an die Kanzlei zugestellt wurden. Diese würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt, ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden. Deshalb hatte er ein von der Post und DHL bereitgestelltes Formular genutzt und dort angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen, sondern diese bis Montag zurückzustellen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten. Etwa zwei Jahre wurde die Regelung eingehalten, dann kam es wieder zu Samstagszustellungen. Die Post sah sich nicht mehr verpflichtet, dem Wunsch des Kunden nachzukommen. Der Rechtsanwalt reichte deshalb Klage ein.
Die Berufungskammer des Landgerichts entschied, dass sich die Post zwar zunächst wirksam verpflichtet hatte, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Auch wenn im Formular nur von „wünschen“ und „bitten“ die Rede ist, bestehe doch kein Zweifel, dass auf beiden Seiten der Wille bestanden habe, eine verbindliche Regelung zu treffen. Diese Vereinbarung sei aber kündbar und auch wirksam von Seiten der Post gekündigt worden. Der Formulartext enthalte zwar nur ein Widerrufsrecht für den Kunden und nicht auch für die Post. Es bestehe aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, das im Prozess vor dem Amtsgericht ausgeübt worden sei. Das Urteil des Amtsgerichts war dagegen von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen. Es wurde deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. Juli 2024