Aktuell
Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen
Krankenkassen können keinen Gerichtsvollzieher beauftragen
BGH: Nicht zuständig
Fehlt den Krankenkassen Personal, um Forderungen einzutreiben, können sie nicht einfach den örtlichen Gerichtsvollzieher mit dieser Aufgabe beauftragen: So urteilt zumindest der Bundesgerichtshof (BGH).
Um Forderungen einzutreiben, können die gesetzlichen Krankenkassen nicht direkt und kostenlos den örtlichen Gerichtsvollzieher mit Pfändungen beauftragen. Das gilt auch für bundesweite Krankenkassen und die Kassenverbände, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.
Im Streitfall waren aus einem Bescheid einer bundesweiten Krankenkasse 563,55 Euro offen. Der entsprechend den sozialrechtlichen Vorgaben bestellte Vollstreckungsbeamte der Kasse ersuchte den Gerichtsvollzieher beim örtlichen Amtsgericht in Nordbaden um Beitreibung des Geldes durch Pfändung. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies jedoch ab. Zu Recht, wie nun der BGH entschied. Der Gerichtsvollzieher sei unzuständig. Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass nach den verwaltungsrechtlichen Regelungen nur „Vollstreckungsbehörden“ auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen können. Das sei bei Bundesbehörden das jeweilige Hauptzollamt. Das gelte auch für die Krankenkassen und deren Verbände. Denn anders als etwa bei den Flurbereinigungsbehörden oder dem Bundeswahlleiter gebe es keine gesetzliche Spezialregelung, die deren Vollstreckungsbeamte zu einer „Vollstreckungsbehörde“ machen. Amtshilfe vom Gerichtsvollzieher könnten die Kassenbeamten daher nicht verlangen.
Nach dem Karlsruher Urteil bleibt den Krankenkassen und ihren Verbänden daher zunächst die Eigenvollstreckung. Eine hierfür unzureichende Personalausstattung der Kassen könne anderes nicht rechtfertigen. Inwieweit die Hauptzollämter zur Amtshilfe verpflichtet wären, ließ der BGH offen. Für eine zivilrechtliche Zwangsvollstreckung habe hier der dafür notwendige Gerichtstitel gefehlt. Quelle: ÄrzteZeitung am 2. Juli 2024, Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VII ZB 29/23