Aktuell
Kategorie: Praxisfinanzen, Privates Gebührenrecht
Praxisorganisation
Abrechnung: Freie Honorargestaltung
Wenn auch nicht neu, so herrschen doch manche wenig nachvollziehbare Ungleichbehandlungen für die zahn(ärztliche) Tätigkeit je nach Rechtsform, in der sie tätig sind. So sind zwar auch (Zahn)ärzte in der Klinik an ihre Berufsordnung gebunden, nicht jedoch das Krankenhaus selbst. Sehr wohl unterliegen dagegen die Kooperationen der Freiberufler der Berufsordnung.
Eine weitere offensichtliche Bevorzugung betrifft (Zahn)ärzte, die in Kapitalgesellschaften tätig sind gegenüber solchen in Einzelpraxis oder Personengesellschaft und zwar bei der Abrechnung privater Honorare. So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.09.2023, Az. 6 W 69/23) Veranlassung, das aktuell zu bestätigen. Es stellte hierzu fest: Adressat der GOÄ sind ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag (§ 1 GOÄ). Hingegen ist die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kapitalgesellschaft als Leistungserbringerin und Behandelnde. Nicht nur eine MVZ-GmbH auch eine Ärzte-GmbH ist also nicht verpflichtet, ihre Leistungen an Selbstzahler nach GOÄ abzurechnen. Sie können - anders als Ärzte - freie Preise vereinbaren. Gleiches gilt für Abrechnungen nach der GOZ. Folglich können die genannten Leistungserbringer Behandlungsverträge abschließen, hierbei aber das Honorar unabhängig von der GOÄ frei vereinbaren. Quelle: Heller.Kanter Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, mail@heller-kanter.de; www.heller-kanter.de