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17.11.2018 12:18 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Mit Sonderausgaben Steuern sparen

Pauschalen sehr niedrig


Die Sonderausgaben-Pauschale ist mit 36 Euro für Alleinstehende (72 Euro für Verheiratete) sehr niedrig. Daher sollten Steuerzahler ihre Ausgaben immer in der Steuererklärung angeben. Mit Kosten für wie z. B. Krankenversicherungs- und Altersvorsorgebeträgen, Zahlungen für Riesterverträge, Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner, Schuldgeld für private Schulen der Kinder, Kinderbetreuung, Kirchensteuer und Spenden können Steuerzahler Steuern sparen.

 

Auch Studienkosten sind abzugsfähig. Für das Bachelorstudium sind maximal 6.000 Euro absetzbar. Wer ein Erststudium oder eine Erstausbildung absolviert, kann seine Ausgaben für Bücher, Studiengebühren oder tägliche Fahrten bislang nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr absetzen. Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden. Wer keine Einkünfte in dieser Zeit hat, spart also auch keine Steuern. Verlustvorträge auf spätere Jahre, etwa den ersten Job mit Einkommen, sind nicht möglich. Dadurch sind viele Studierende im Nachteil. Ob diese Regelung verfassungswidrig ist, muss das Bundesverfassungsgericht jetzt prüfen (Az. 2 BvL 23/14 und 24/14).

 

Für Sonderausgaben gibt es allerdings auch Grenzen. Spenden dürfen maximal ein Fünftel der gesamten Einkünfte ausmachen. Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner erkennt das Finanzamt z. B. nur bis zu einer Höhe von 13.805 Euro an. Zudem wirken sich Sonderausgaben grundsätzlich nur in dem Jahr aus, in dem sie angefallen sind.

 

Zu weiteren Detailfragen berät Sie Ihr Steuerberater.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. November 2018