Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< NACHRUF
05.04.2024 10:49 Alter: 29 days
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen

Ärzte: Umsätze der Praxen verharren auf Vorjahresniveau

KBV: Zahlen für 2022 veröffentlicht


 

 

Mit einem durchschnittlichen Plus von lediglich 0,2 Prozent sind die Umsätze der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten im Jahr 2022 auf dem Vorjahresniveau verharrt. Dies geht aus dem vierten Honorarbericht der KBV für 2022 hervor, der in seinem Sonderthema Zahlen für das gesamte Jahr enthält. Der durchschnittliche Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit – vor Abzug von Praxiskosten, Steuern etc. – stieg je Praxisinhaber im Berichtsjahr um 501 Euro (plus 0,2 Prozent) auf 242.670 Euro. Der durchschnittliche Honorarumsatz je Behandlungsfall sank um 0,62 Euro auf 75,25 Euro (minus 0,8 Prozent).

 

Hausärzte erzielen Plus von 1,9 Prozent

 

Im hausärztlichen Versorgungsbereich wuchs der Honorarumsatz je Arzt im Schnitt um 1,9 Prozent auf 250.144 Euro, wenngleich der Umsatz je Behandlungsfall auf 69,31 Euro (minus 2,0 Prozent) fiel. Ein Grund für das Minus ist, dass die Anzahl der Behandlungsfälle stärker gestiegen ist als das Honorar.

 

Kein Zuwachs im fachärztlichen Bereich

 

Der durchschnittliche Honorarumsatz je Arzt im fachärztlichen Bereich sank um 0,8 Prozent auf 238.783 Euro. Der Umsatz je Behandlungsfall stieg auf 78,79 Euro (plus 0,1 Prozent). Vom sinkenden Honorarumsatz je Arzt waren nahezu alle Fachgruppen betroffen. Zuwächse erzielten unter anderen die Humangenetiker, die HNO-Ärzte, die Neurochirurgen und die Dermatologen. Bei den Psychologischen Psychotherapeuten sank der durchschnittliche Honorarumsatz je Therapeut im Vergleich zu 2021 um 1,8 Prozent. Auch die ärztlichen Psychotherapeuten mussten ein Minus von 1,6 Prozent hinnehmen.

 

Gesamtvergütung stieg um 2,8 Prozent

 

Die Gesamtvergütung stieg dem Bericht zufolge im Jahr 2022 um 2,8 Prozent. Somit standen bundesweit rund 44,2 Milliarden Euro für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung. Davon entfielen 19,0 Milliarden Euro auf Leistungen, die die Krankenkassen extrabudgetär bezahlen müssen, zum Beispiel Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Die gedeckelte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung umfasste 25,3 Milliarden Euro.

 

Vergleichbarkeit pandemiebedingt eingeschränkt

 

Für die Bewertung der in diesem Honorarbericht dargestellten Zahlen ist zu beachten, dass aufgrund der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf die vertragsärztliche Versorgung die Ergebnisse der Honorarverteilung für das Jahr 2022 nur eingeschränkt mit denen des Vorjahres vergleichbar sind. Im Jahr 2021 galten für das erste Quartal starke Kontakteinschränkungen. In Quartalen mit leichten beziehungsweise ohne Kontaktbeschränkungen kommt es zum Teil zu sogenannten Nachholeffekten in der Anzahl der Behandlungsfälle.

Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit

 

Der Honorarumsatz wird häufig mit dem Einkommen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten verwechselt. Der im Honorarbericht ausgewiesene Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit ist die Zahlung an den Arzt oder Psychotherapeuten für den Betrieb der Praxis und die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten. Der Umsatz ist nicht mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen.

 

Das Nettoeinkommen, also das Geld, das der Arzt/Psychotherapeut für seine Arbeit bekommt, beträgt durchschnittlich nur 25,5 Prozent des Honorarumsatzes. Aus den anderen 74,5 Prozent des Honorarumsatzes finanziert er: 

 

  • Praxiskosten, zum Beispiel für Personal, Miete, Energie und Versicherungen, medizinische Geräte. Diese Betriebsausgaben sind je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch. Sie betragen im Durchschnitt über alle Gruppen 48,4 Prozent des Honorarumsatzes.
  • Steuerzahlungen (15,8 Prozent)
  • berufsständische Altersversorgung (7,2 Prozent)
  • Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen (3,0 Prozent)

 

Erst nach Abzug aller Kosten ergibt sich das Nettoeinkommen, das dem Arzt persönlich zur Verfügung steht, wobei gegebenenfalls Einnahmen für Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die privat versichert sind, noch zu ergänzen wären. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 4. April 2024