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Kategorie: GKV-Szene, Medizinrecht
Berufsausübung: - Wettbewerbsverbot
Zivilrechtliches (Wettbewerbs)verbot unwirksam wegen Zulassungsrecht
Durch Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wurde ein Wettbewerbsverbot zwischen Ärzten mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass dadurch sozialrechtliche Zielsetzungen umgangen werden sollen. Damit wird ein „Durchgriff“ des Sozialrechts auf das Zivilrecht vollzogen, der beachtlich ist. So greift das Gericht auch auf grundlegende gesetzliche Verbote (Gesetz über unlauteren Wettbewerb = GWB) zurück, um diese Begründung zu untermauern. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 25.045.2023, Az.17 U 1/22 Kart).
Die in einem das Dienstverhältnis des Chefarztes einer Augenklinik betreffenden Aufhebungsvertrag enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, der ebenso wie der Chefarzt ein MVZ betreibt, nicht an Nachbesetzungsverfahren für Vertragsarztsitze teilzunehmen, zielt, so das Gericht, darauf ab, den Wettbewerb zwischen den Parteien insofern zu beschränken, als die Aufnahme bzw. Ausweitung ihrer Tätigkeiten auf den betreffenden Vertragsarztsitzen nicht dem Verfahren nach § 103 Abs. 3a, 4 SGB V überlassen bleiben, sondern der Ausgang der Nachbesetzungsverfahren durch die vereinbarte Nicht-Teilnahme einer Vertragspartei beeinflusst werden soll. Die Vereinbarung läuft daher darauf hinaus, das in § 193 SGB V vorgesehene Verfahren, welches bei einer Mehrzahl von Bewerbern eine Auswahlentscheidung mit dem Ziel der Sicherstellung der bestmöglichen Versorgung der Versicherten in dem betreffenden Plangebiet verlangt, durch die verabredete Verringerung des Bewerberkreises zu unterlaufen. Eine derartige Absprache verstoße laut OLG gegen § 1 GWB. Quelle: heller::kanter RECHTSANWÄLTE, Rechtsinformationen für Zahnärzte I.2024 (RI-ZÄ I/2024), mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de