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01.04.2024 13:34 Alter: 353 days
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Arbeitsrecht

Kündigung im Kleinbetrieb


 

 

Seit langer Zeit liest man wieder einmal eine Entscheidung zur sog. Kündigung im Kleinbetrieb. Kleinbetriebe in dem Sinne sind Betriebe mit in der Regel weniger als zehn Mitarbeitenden. Sie unterliegen nicht dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz. Hier greifen neben Sonderkündigungstatbeständen nur noch strenge Schutzvorschriften der sog. Sittenwidrigkeit oder Maßregelung durch die Kündigung. Das sind selten gegebene Sachverhalte. Ein konstruiertes Beispiel wäre, dass ein Arbeitgeber kündigt, weil ihm ohne betrieblichen Anlass die an sich angemessene trotz Monierung aber beibehaltene Haarfärbung von Mitarbeitenden „missfällt“.

 

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage der Mitarbeitenden einer Zahnarztpraxis. Sie blieb jedoch in beiden Instanzen erfolglos (Landesarbeitsgericht Köln, Urt. v. 23.01.2024, Az. 4 Sa 389/23). Die Klägerin sah in der Kündigung nach Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Maßregelung. Nach dem Maßregelungsverbot darf eine Rechtsausübung, nicht sanktioniert werden. In dem faktischen Zustand des "Krankseins" sah das Arbeitsgericht keine „Rechtsausübung“.

 

Es verstoße auch nicht schon gegen das Maßregelungsverbot, wenn einem Arbeitnehmer, für den das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, während oder gar wegen einer Erkrankung gekündigt werde, anders, wenn damit das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden solle. Wolle der Arbeitgeber dagegen für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere Betriebsablaufstörungen, vorbeugen, fehle es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung. Anmerkung: Gerade eine solche Kündigung ist unter Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ungleich schwerer. Quelle: heller::kanter RECHTSANWÄLTE, Rechtsinformationen für Zahnärzte I.2024 (RI-ZÄ I/2024), mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de