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Kategorie: Praxisfinanzen
Familienrecht
(Zahn)Ärzteversorgung bei Scheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem klagenden Ehegatten eine Nachzahlung versagt, der der Auffassung war, seine Ehegattin müsse ihm einen höheren Versorgungsausgleich (für das Alter) zahlen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.02.2024, Az. 18 UF 82/2).
Der Ehemann hatte vor seiner Klage eigene Ansprüche auf Altersversorgung aus Lebensversicherungsverträgen dem Versorgungsausgleich jedoch durch die Wahl des Kapitalwahlrechts entzogen. Von dem ausgezahlten Kapital hatte seine Ehefrau nichts; das Paar hatte mit notarieller Vereinbarung den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Das blieb vor Gericht jedoch nicht folgenlos.
Das Gericht stellte fest, dass sich bei Entziehung eines zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrechts durch einen Ehegatten durch Ausübung des Kapitalwahlrechts aus dem Versorgungsausgleich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten verschieben kann, wenn dieser Entzug nicht dadurch kompensiert wird, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann. Quelle: heller::kanter RECHTSANWÄLTE, Rechtsinformationen für Zahnärzte I.2024 (RI-ZÄ I/2024), mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de
Nach Entscheidung des OLG hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich des Mannes hier daher zu Recht beschränkt und u.a. von einem Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung und der Bayerischen Ärzteversorgung abgesehen. Zwar kann nur in Ausnahmefällen von der Teilung nach § 27 VersAusglG abgewichen werden, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände der schematische Ausgleich dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Einen solchen Widerspruch aber sah das OLG im vorliegenden Fall durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Ehegatten bei gleichzeitiger Gütertrennung.