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14.11.2018 09:06 Alter: 5 yrs

Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers

Arbeitgeber in der Beweispflicht


Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche verfielen nur dann, wenn der Arbeitgeber beweise, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet habe, nachdem er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, rechtzeitig Urlaub zu nehmen (Az. C-619/16, C-684/16).

 

Der Kläger in einem der Ausgangsverfahren war Rechtsreferendar beim Land Berlin und leistete dort seinen zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst ab. Da er in den letzten Monaten keinen bezahlten Jahresurlaub nahm, forderte er nach Dienstende eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was vom Land Berlin abgelehnt wurde.

 

Im zweiten Ausgangsverfahren wurde ein Beschäftigter bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften zwei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses aufgefordert, seinen Resturlaub zu nehmen. Der Angestellte nahm daraufhin nur einen Teil seines Urlaubsanspruchs und verlangte für die restlichen nicht genommenen Urlaubstage eine Vergütung, welches die Arbeitgeberin ablehnte.

 

Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, nach der Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Urlaubstage und entsprechend einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub automatisch deshalb verlieren, weil vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Nach Auffassung des Gerichts könnten diese Ansprüche nur untergehen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter durch Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt hat, die Resturlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. November 2018