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< Interview mit KZBV-Chef Martin Hendges
11.02.2024 18:32 Alter: 1 year
Kategorie: Arbeitsrecht

Falsche Impfbescheinigung

BAG: Fristlose Kündigung ist rechtmäßig


 

 

Bei einer gefälschten Bescheinigung zur Coronaimpfung durften Ärzte und andere Gesundheitseinrichtungen den betreffenden Mitarbeitern fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 55/23 und 2 AZR 66/23) laut Ärzte Zeitung entschieden.

 

Bei einer gefälschten Bescheinigung zur Coronaimpfung durften Ärzte und andere Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen den betreffenden Mitarbeitern fristlos kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei aktuell veröffentlichten Urteilen entschieden. Es bestätigte damit Kündigungen durch ein Krankenhaus in Schleswig-Holstein.

 

Konkret geht es um die im Dezember 2021 beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht. Danach durften ab dem 16. März 2022 in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen COVID 19 geimpft oder davon genesen waren oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachweisen konnten.

 

Bescheinigung stammte aus dem Internet

 

Hier hatte das Krankenhaus bereits im Dezember 2021 darüber informiert und die Beschäftigten zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Eine Pflegehelferin und eine Krankenschwester legten für ein halbes Jahr gültige „Bescheinigungen“ vor, wonach das Risiko einer Unverträglichkeit gegen die Coronaimpfung bestehe. Dies müsse zunächst fachlich abgeklärt werden. Andernfalls drohten schwere oder sogar tödliche Nebenwirkungen. Wie eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergab, waren die Bescheinigung gegen Gebühr im Internet generiert und heruntergeladen worden. Die Ärztin, deren Unterschrift aufgedruckt war, war der Behörde nicht bekannt. Das Krankenhaus kündigte beiden fristlos. Die Klagen hiergegen hatten vor dem BAG keinen Erfolg. Die Bescheinigungen hätten den unwahren Eindruck erweckt, dass sie auf einem individuellen Kontakt mit einer Ärztin beruhten. Dies sei ein Vertrauensbruch gewesen.

 

Abmahnung war nicht erforderlich

 

Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auch auf das Ziel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, vulnerable Personen zu schützen. Gerade vor diesem Hintergrund hätten die Mitarbeiterinnen ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt. Nach den Erfurter Urteilen gilt dies unabhängig davon, ob die Mitarbeiterinnen „laienhaft“ angenommen hatten, tatsächlich impfunfähig zu sein. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.(mwo)

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 55/23 und 2 AZR 66/23