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10.11.2018 23:29 Alter: 5 yrs

Zur Kürzung einer arbeitsvertraglich zugesicherten Weihnachtsgratifikation

„Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht“


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen die Höhe des Weihnachtsgelds kürzen kann (Az. 10 AZR 376/16).

 

Im vorliegenden Fall stand der Klägerin, einer Arbeitnehmerin, laut ihrem Arbeitsvertrag jährlich ein Weihnachtsgeld zu. Dabei wurde diese Gratifikation ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichnet. Die Arbeitgeberin durfte über die Höhe der Leistung bestimmen. Die Regelung sah aber vor, dass das Weihnachtsgeld ein volles Monatsgehalt nicht übersteigen sollte. Des Weiteren bestand ein Anspruch auf einen Vorschuss im Juni des jeweiligen Jahres. In 2014 erhielt die Klägerin jedoch nur den Vorschuss, denn zu einer weiteren Auszahlung der Gratifikation kam es nicht, da die Arbeitgeberin im Falle der Auszahlung der zweiten Hälfte des Weihnachtsgelds ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostiziert hatte. Da die Klägerin dies für unbeachtlich hielt, erhob sie Klage auf Auszahlung des restlichen Weihnachtsgeldes.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG besteht kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld. Die Regelung im Arbeitsvertrag räume der beklagten Arbeitgeberin über die endgültige Höhe der Gratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB ein. Ein Arbeitgeber könne daher aus wirtschaftlichen Gründen die Höhe des Weihnachtsgelds kürzen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. November 2018