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< Gast-Kommentar zur FVDZ-Hauptversammlung 2018 in Lübeck
05.11.2018 09:00 Alter: 5 yrs
Kategorie: Praxismanagement, Medizinrecht

Stellenausschreibung: „junges und dynamisches Unternehmen" zulässig

BAG: Keine Altersdiskriminierung


Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein junges Unternehmen sich in einer Stellenausschreibung als „junges und dynamisches Unternehmen” bezeichnen darf – es handelt sich nicht um eine Diskriminierung von älteren Bewerbern wegen ihres Alters (Az. 8 AZR 604/16).

 

Im vorliegenden Fall bezeichnete sich ein im Jahr 2004 gegründetes IT-Unternehmen in einer Stellenausschreibung im Jahr 2014 als “junges und dynamisches Unternehmen”. Eine 53-jährige Bewerberin sah darin eine Altersdiskriminierung und erhob Klage auf Zahlung einer Entschädigung, nachdem ihre Bewerbung erfolglos blieb.

 

Das BAG verneinte – wie die Vorinstanzen – im Streitfall einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG, da in der Bezeichnung “junges und dynamisches Unternehmen” in der Stellenausschreibung keine Altersdiskriminierung zu sehen ist. Zwar stelle eine Stellenausschreibung, in der mit einem “jungen dynamischen Team” geworben werde, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der ebenso jung und dynamisch sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Doch im Streitfall würden die Begriffe „jung” und „dynamisch” jedoch zur Beschreibung des Alters und damit einer Eigenschaft des Unternehmens dienen. Da das Alter des Unternehmens nichts darüber aussage, wie alt die dort Beschäftigten seien, lasse sich nach Auffassung des BAG aus der Bezeichnung „junges und dynamisches Unternehmen” keine bestimmte Erwartung an das Lebensalter der Stellenbewerber ableiten.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. November 2018