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Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen, Praxismanagement
E-Arztbrief
Wegfall der Übermittlungspauschalen – ein „Unfall“?
Von Dr. med. Gerd W. Zimmermann im ärztenachrichtendienst (änd)
Nachdem der GKV-Spitzenverband die Festlegung der neuen TI-Pauschalen erfolgreich blockiert hatte, musste das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Ersatzvornahme verfügen. Dabei haben die Kassen offensichtlich einen „Coup“ gelandet. Sie sparen voraussichtlich bei den E-Arztbrief-Übermittlungspauschalen viel Geld, das eigentlich den Vertragsärztinnen und -ärzten gehört.
Hintergrund
Bisher war die Vergütung für die Übermittlung (Versand und Empfang) von E-Arztbriefen in der Anlage 8 der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ä) geregelt. Mit der Ersatzvornahme des BMG zu den TI-Pauschalen war diese Vereinbarung allerdings (automatisch) zum 1. Juli 2023 entfallen und damit auch die Anlage. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte das spät erkannt, den GKV-Spitzenverband nach Bekanntwerden der Ersatzvornahme aber aufgefordert, Beratungen zur Fortführung der Regelungen der Anlage 8 aufzunehmen. Die Kassen haben die „Gunst der Stunde“ jedoch genutzt und sich nicht zu Verhandlungen bereit erklärt. Die KBV geht davon aus, dass diese Vergütungsregelung unbewusst gestrichen wurde und hat deshalb mit einem Schreiben an das BMG zu bedenken gegeben, dass ohne eine adäquate Kostenerstattungsregelung für die Übermittlung von E-Arztbriefen zukünftig ein Versand solcher Briefe nicht mehr erfolgen könne. Da schrieb man allerdings bereits den 26. September 2023.
Erst mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2023 hat das BMG nun geantwortet:
„Die Vereinbarung nach § 383 Absatz 1 SGB V, die die Höhe der Pauschale für die Übermittlung von E-Arztbriefen regelt, muss weiterhin durch die Vertragspartner nach § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V erfolgen. Bei der Vereinbarung ist aber zu berücksichtigen, dass die Kosten der Bereitstellung des sicheren Übermittlungsverfahrens KIM bereits von der TI-Pauschale gedeckt sind. Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit ist die parallele Vergütung der Übermittlung von E-Arztbriefen in Kombination mit der TI-Pauschale jedoch eine zeitlich begrenzte Regelung zur Unterstützung des Umstiegs auf den E-Arztbrief. Es ist daher geplant, diese Regelung im nächsten Jahr erneut zu überprüfen.“
Fazit
Die KBV will zwar (erneut) so schnell wie möglich Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband aufnehmen, um eine entsprechende Vergütungsregelung rückwirkend zum 1. Juli 2023 zu vereinbaren. Es ist aber wenig wahrscheinlich, dass die Kassen hier doch noch einlenken. Das ist sogar nachvollziehbar, denn angesichts des Höchstwertes von 23,40 Euro je Quartal und Arzt für die Pauschalen 86900 und 86901 ist der Verlust für die einzelne Praxis zwar gering, der Gewinn für die Kassen in der Summation aber enorm. Partnerschaftlich wäre es aber, wenn diese so zu den Kassen verschobene Summe nachträglich noch der neuen TI-Pauschale zugeführt würde, denn da gehört sie – nach der Stellungnahme des BMG – eindeutig hin! Quelle: 05.11.2023, 07:56, Autor/-in: Dr. med. Gerd W. Zimmermann im ärztenachrichtendienst (änd)