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Kategorie: Praxisfinanzen
Bezüge aus Versorgungswerk sind pfändbar
Auch rückwirkend
Ansprüche gegen ein Versorgungswerk sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag auch rückwirkend zu stellen, umfasst.
Der in diesem Fall betroffene Architekt war bereits hochverschuldet und seine Ansprüche aus der Versorgungskasse seiner Architektenkammer waren bereits zu einem bestimmten Teil gepfändet, als ein weiterer Gläubiger hinzutrat. Der Architekt hatte bisher keinen Antrag auf Gewährung einer Altersruhegeldrente gestellt. Dafür stellte der Gläubiger diesen Antrag und beanspruchte auch rückwirkend die bereits entstandenen Ansprüche auf Ruhegeld seit Erreichen der Altersgrenze des Architekten. Quelle: MANDANTEN / INFORMATION Nr. 5/2023 unter Bezug auf BGH 5.7.23,VII ZB 3/20