Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Neues Antibiotikum
18.10.2023 10:40 Alter: 49 days
Kategorie: Medizinrecht

Corona-Infektion / sog. Indexperson

Arbeitsunfall nur bei Nachweisbarkeit der Infektion am Arbeitsplatz


 

 

Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall setzt den Nachweis voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit angesteckt hat. Besteht die Möglichkeit, dass die Infektion im privaten Bereich geschah, besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. So entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 11 U 2168/22) nach Informationen der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Ende des Jahres 2020 erkrankte ein bei einem Maschinenbauer beschäftigter Montierer an Corona. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen, da ihrer Meinung nach eine Infektion im privaten Umfeld sehr viel wahrscheinlicher sei als eine Infektion am Arbeitsplatz.

 

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Unfallversicherung Recht. Die Corona-Infektion sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person (sog. Indexperson) im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten habe. Wenn keine Indexperson genannt werden könne, seien die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht nachgewiesen. So lag der Fall hier. Der Kläger habe keine Indexperson benannt, welche innerhalb der Inkubationszeit nachweislich an Corona infiziert war. Zudem sei zu bedenken, dass eine Infektion hier auch über die beiden Kinder des Klägers denkbar sei. Denn viele Infektionen verlaufen ganz oder phasenweise symptomlos. Die beiden Kinder seien nicht getestet worden, sodass eine Infektion über diese jedenfalls nicht auszuschließen sei. Für den Kläger spreche auch kein Anscheinsbeweis für eine Infektion am Arbeitsplatz. Der Anscheinsbeweis scheide schon deshalb aus, weil mit Blick auf die Inkubationszeit und die weiteren Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im beruflichen Rahmen gekommen sein müsse. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 18. Oktober 2023