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15.10.2023 11:19 Alter: 203 days
Kategorie: Praxisfinanzen

Kündigung wegen Zahlungsrückstands bei Miete

Rechtmäßig bei fehlender Nachweisbarkeit des Eingangs der Zahlung


 

 

Wenn der Vermieter auf den fehlenden Eingang der Mietzahlung hinweist und die Mieter den Zahlungseingang nicht nachweisen können, müssen sie umgehend eine erneute Überweisung vornehmen. Ansonsten ist eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands rechtmäßig. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 103/22) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Eine Vermieterin klagte vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihre Miete nicht gezahlt hatten. Diese behaupteten zwar, die Überweisungen vorgenommen zu haben, die Vermieterin konnte aber durch Bankunterlagen belegen, dass keine Zahlungseingänge vorlagen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie legten Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden.

 

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen Zahlungsrückstands sei wirksam. Zwar kämen Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müssten die Mieter aber im Streitfall nachweisen. Können sie dies nicht, müssten sie unverzüglich erneut die Zahlung vornehmen. Im vorliegenden Fall hätten die Mieter die Gutschrift der Zahlungen auf das Konto der Vermieterin nicht beweisen können. Unterlagen, aus denen sich ergeben, dass die Überweisungen ausgeführt wurden, genügten nicht, da sie eben keine Gutschrift auf dem Konto des Vermieters belegen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 15. Oktober 2023