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Kategorie: Medizinrecht
Gleiches Recht für Alle?
Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Finanzbehörden
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Verstößen gegen Auskunftspflichten von Finanzbehörden bestehen nach Art. 15 DSGVO nur bei Darlegung und Nachweis eines konkreten Schadens. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 16 K 16150/21) laut heutiger Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben. Insoweit sei eine auf Schmerzensgeld gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage von § 40 Abs. 1 FGO statthaft. Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO würden für sich genommen für einen Schadensersatzanspruch (hier: Geltendmachung von Schmerzensgeld) aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht ausreichen. Hierzu bedürfe es darüber hinaus auch der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (ggf. auch immateriellen) Schadens.
Dem Kläger stehe hier kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen verzögerter oder unzureichender Erfüllung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO zu. Selbst wenn in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht zu sehen sein sollte, lägen nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden nicht vor, da es an der Darlegung des Eintritts eines Schadens bei dem Kläger fehle. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. Oktober 2023