Aktuell
Zustimmungsverfahren bei Veräußerung von Wohnungseigentum
Wohnungseigentümergemeinschaft gefragt
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass sich eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten muss. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorsieht (Az. 2-13 S 92/22), informiert die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Im November 2021 hatte die Klägerin ihren Wohnungseigentumsanteil verkauft, jedoch hatte die einzig andere Wohnungseigentümerin (Beklagte) ihre Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilt. Gemäß der Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 bedurfte es zur Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht Büdingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Diese sei die falsche Beklagte für die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums der Klägerin. Die Zustimmungspflicht liege bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer individuell auf dem Klageweg in Anspruch genommen werden müssen. Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums handele es sich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die gemäß § 18 Abs. 1 WEG allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig sei. Dabei spiele die Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 keine Rolle. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG