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03.10.2023 11:26 Alter: 64 days
Kategorie: Medizinrecht

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Register für BAG


 

 

Das Personengesellschaftsrecht wird seit vielen Jahrzehnten erstmals erheblich überarbeitet (Inkrafttreten der Neuregelungen per 01.01.2024). Viele Änderungen setzen im Grunde Rechtsprechung um, die sich bereits lange entwickelt hat. So ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), was die Rechtsform der BAG ist, schon seit einer höchstrichterlichen Entscheidung im Jahr 2001 mit eigener Teilrechtsfähigkeit versehen. Sie konnte seither z.B. selbst auf Zahlung verklagt werden. Zuvor konnten nur einzelne Gesellschafter in Anspruch genommen werden. Das z.B. wurde gesetzlich nun umgesetzt.

 

Neu ist die Einführung eines Gesellschaftsrechtsregisters. Ohne Eintragung ist die BAG zwar auch künftig rechtsfähig, man spricht aber von einem „Zwang durch die Hintertür“, indem bei Unterbleiben der Eintragung einige insbesondere öffentlich-rechtliche Geschäfte nicht getätigt werden können. Das betrifft z.B. BAG, die Immobiliareigentum halten, für den Fall der Veräußerung der Immobilie. Auch ein Erwerb von Lizenzen ist ohne Registereintrag nicht möglich.

 

Praxisgemeinschaften, auch Büro- oder Kostenteilungsgemeinschaften genannt, verlieren mit dem neuen Gesetz an „Schutzzone“, da auch für sie eine neue Vermutungsregel des Gesetzes greift. Danach gelten sie bei entsprechendem Anschein (Verhalten der Gesellschafter) am Markt als rechtsfähige GbR. Es ist davon auszugehen, dass sie etwa von Patienten leichter in Anspruch genommen werden können und sich künftig die Gesellschafter nicht lediglich auf die Rechtsform Praxisgemeinschaft berufen können mit der Folge, dass der Patient, der sich mit einem Haftungsanspruch an diese wendet das Gegenteil beweisen muss sondern dem Patienten nun nachgewiesen werden muss, dass keine Außengesellschaft mit entsprechender gemeinschaftlicher Haftung besteht. Quelle: Dr. med. dent. Dirk Erdmann, Freier Verband Deutscher Zahnärzte, Landesverband Nordrhein (FVDZ-NR) unter Bezug auf heller::kanter RECHTSANWÄLTE, Rechtsinformationen für Zahnärzte III.2023 (RI-ZÄ III/2023), mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de