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30.10.2018 10:19 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Zusammenveranlagung von Ehegatten nach Einzelveranlagung möglich

BFH: Wahl kann bis zur Unanfechtbarkeit widerrufen werden


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Möglichkeit der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach einer zuvor durchgeführten bestandskräftigen Einzelveranlagung entschieden (BFH-Az. III R 20/17).

 

Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 ein falsches Datum zum Ehestand eingegeben (verheiratet seit 20.08.2009 statt 20.09.2008). Weitere Angaben zur Ehefrau und zur Wahl der Veranlagungsart enthielt die Erklärung nicht. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 02.01.2012 gegenüber dem Kläger festgesetzt. Anfang Januar 2012 beantragten der Kläger und seine Frau für das Jahr 2008 die Zusammenveranlagung. Dem Antrag war eine gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute beigefügt, das Datum der Eheschließung war nun zutreffend mit 20.09.2008 angegeben. Beigefügt war ferner der Einkommensteuerbescheid der Ehefrau für 2008 vom 13.04.2010. Für sie war eine besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung durchgeführt worden. Das FA lehnte den Antrag auf Zusammenveranlagung dem Kläger gegenüber ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG war der Auffassung, der Kläger habe in seiner Einkommensteuererklärung keines der Wahlrechte zur Ehegattenveranlagung ausgeübt.

 

Der BFH war hingegen der Auffassung, der Kläger habe den Antrag auf Zusammenveranlagung wirksam gestellt. Wenn Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllten, können sie nach der im Jahr 2008 geltenden Rechtslage zwischen getrennter Veranlagung, Zusammenveranlagung sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen. Wenn ein Steuerpflichtiger, der als Ehegatte getrennt, zusammen oder besonders zu veranlagen ist, stattdessen rechtswidrig einzeln veranlagt werde, könne er dagegen innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen. Stattdessen könne er bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung auch die Durchführung eines anderen, wesensverschiedenen Veranlagungsverfahrens beantragen, also auch die Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten anstelle der erfolgten Einzelveranlagung. Dieses Wahlrecht bestehe auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde. Die Zusammenveranlagung setze in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden könne. Falls dieser bestandskräftig sei, komme als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte besonders veranlagt wurde.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 30. Oktober 2018