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02.10.2023 17:22 Alter: 65 days
Kategorie: GKV-Szene, Medien & Internet, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Berufsausübung

Telematikinfrastruktur (TI)


 

 

In meinen RI-ZÄ I/2023 hatte ich Ihnen bereits von einem Verfahren berichtet. Dort war ein Arzt nicht bereit, die Pflichten zur Teilnahme an der TI zu erfüllen, da er vor allem einen Konflikt mit sensiblen Daten sah. Er verlor das Verfahren.

 

Der Streit um Honorarkürzungen geht weiter. Ein/e Kollege/in wollte sich im Verfahren mit schnellem Rechtsschutz vorläufig gegen die Honorarkürzung von insgesamt über 2.000 Euro für vier Quartale wehren (2,5 % je Quartal). Das Sozialgericht München (SG München, Beschl. v. 18.09.2023, Az. S 38 KA 5087/23 ER) wies den Antrag ab. Für Ermessensentscheidungen und die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten bestünde kein Raum.

 

Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, zumal durch eine gesetzliche Regelung, die einen Ermessensspielraum eröffnet, die Ziele der Anbindung der Zahn(ärzte) an die TI kaum erreichbar wären. Bei summarischer Prüfung seien weder formelle (verfahrensrechtliche) noch materielle Mängel der Bescheide erkennbar. Jedenfalls im Hinblick auf die erstinstanzlichen Entscheidungen der Sozialgerichte sei nicht von einem Erfolg des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Anm.: Für den Fall der Existenzgefährdung stellte das Gericht fest, dass eine Ausnahme denkbar sei. Quelle: Dr. med. dent. Dirk Erdmann Freier Verband Deutscher Zahnärzte, Landesverband Nordrhein (FVDZ-NR) unter Bezug auf heller::kanter RECHTSANWÄLTE, Rechtsinformationen für Zahnärzte III.2023 (RI-ZÄ III/2023), mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de