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30.10.2018 10:09 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Wenn ein „Garagenwagen“ vor der Garage geparkt wird

Bei Diebstahl Leistungskürzung durch Versicherung möglich


Sehen die Bedingungen für eine Kaskoversicherung vor, dass das versicherte Fahrzeug nachts in der Garage abgestellt sein muss, hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu kürzen, wenn es vor der Garage geparkt und gestohlen wurde. Das hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 11. September 2018 entschieden (11 O 217/18).

 

Die Klägerin hatte ihren Personenkraftwagen unmittelbar vor ihrer Garage abgestellt. Dort wurde das Auto des Nachts gestohlen.

 

Verstoß gegen Versicherungsvertrag

Als sie den Diebstahl ihrem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer meldete, wollte der sich nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen. Zur Begründung berief er sich auf eine Klausel im Versicherungsvertrag.

 

Hierin war vereinbart worden, dass das Auto nachts in der abgeschlossenen Garage abgestellt werden musste. Gegen diese Vereinbarung habe die Versicherte verstoßen.

 

Pflichtverletzung

Die Klägerin war der Meinung, dass der einmalige Verstoß keine Leistungskürzung rechtfertigt. Sie zog daher vor Gericht. Dort erlitt sie eine Niederlage.

 

Nach Ansicht des Magdeburger Landgerichts hat die Klägerin eine Pflichtverletzung begangen, als sie ihren Personenkraftwagen nachts nicht in, sondern vor ihrer Garage parkte. Denn dadurch habe sich das Diebstahlrisiko erhöht. Sie habe aber bewusst einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem sie als Garagenparkerin eine geringe Versicherungsprämie zahlen musste.

 

Leistungskürzung um 30 Prozent

Wegen ihrer Vertragsverletzung hielten die Richter eine Leistungskürzung durch den Versicherer um 30 Prozent für gerechtfertigt. Das bedeutet, dass die Klägerin knapp 6.000 Euro des ihr entstandenen Schadens selbst zu tragen hat.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 U 117/18 geführt.

 

Autor: Wolfgang A. Leidigkeit in VersicherungsJournal.de am 30. Oktober 2018