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15.09.2023 18:38 Alter: 230 days
Kategorie: Praxisfinanzen

Neue Grundbesitzwerte auch auf andere Steuern anwendbar?

Keine Gleichheit für die Steuerbemessung nach GG gewährleistet


 

 

Seit dem Frühjahr 2023 werden von den Finanzämtern für alle Grundstücke Feststellungsbescheide auf den Stichtag 01.01.2022 auf der Basis der abgegebenen Grundstückserklärungen versandt. Mit der Feststellung der Grundstückswerte ist auch die Festsetzung neuer Grundsteuermessbescheide verbunden. Diese neu festgesetzten Werte haben bisher nur für die ab 2025 zu erhebende Grundsteuer Bedeutung. Wie hoch die Grundsteuer dann ausfällt, hängt von den Beschlüssen der Gemeindevertretungen bzw. Länderparlamente in den Stadtstaaten ab. Nach den öffentlichen Bekundungen der Parteienvertreter soll sich durch die Erhöhung der Grundstückwerte die Grundsteuer nicht erhöhen. Dies kann durch eine entsprechende Festsetzung der Grundsteuerhebesätze in den jeweiligen Gemeinden gesteuert werden. Dies wird aber voraussichtlich erst im 2. Halbjahr 2024 geschehen, wenn den Gemeinden die für die Hebesatzbemessung maßgebenden Grundsteuermessbeträge vorliegen.

 

Zwar soll das Aufkommen insgesamt gleichbleiben, das bedeutet aber nicht, dass es bei der jeweiligen Grundsteuer für die Grundstückseigentümer und Mieter nicht Gewinner und Verlierer geben wird. Tendenziell dürften Eigentümer in Innenstadtlagen aber auch von beliebten Lagen an Binnenseen und Inseln zu den Verlierern gehören. Das gleiche gilt für Eigentümer neuerer Einfamilienhäuser gegenüber den vor über 50 Jahren erbauten. Letztere können zu den Gewinnern gehören, ebenso Eigentümer von Häusern auf dem Lande gegenüber den meisten Großstädten und ihren Randlagen.

 

Als Bemessungsgrundlage für eine andere Steuerart (z. B. die Erbschaftsteuer) sind die neuen Grundstückswerte insgesamt aber nicht geeignet, selbst wenn die Gesetzgeber dies irgendwann anstreben sollten. Da nur 10 Bundesländer die Grundstücksbewertung nach dem sog. Bundesmodell beschlossen und vorgenommen haben, während die anderen Länder unterschiedliche Methoden mit teils sehr vereinfachenden niedrigeren Werten angewandt haben, wäre keine Gleichheit für die Steuerbemessung gem. Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 15. September 2023