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Kategorie: Medien & Internet
Angabe von Internetpräsenzen in Abwesenheitsmail
Keine unzulässige Werbung
Die Angabe von Internetpräsenzen in einer Abwesenheitsmail stellt als Teil der Signatur eines Mitarbeiters keine Werbung dar, da diese Angabe nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist. So entschied das Amtsgericht Augsburg (Az. 12 C 11/23) nach Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Ein Mann wandte sich zwecks einer Produktberatung bzw. Angebotsanfrage an ein Unternehmen, das eine Internetdatenbank für die juristische Recherche betrieb. In der Folgezeit kam es zu einem regen Austausch zwischen dem Interessenten und einem Mitarbeiter des Unternehmens. Im Dezember 2022 erhielt der Interessent auf eine E-Mail eine Abwesenheitsmail des Mitarbeiters. In dieser waren unterhalb der Signatur verschiedene Internetpräsenzen des Unternehmens aufgelistet. Der Interessent sah darin eine unzulässige Werbung und klagte schließlich auf Unterlassung.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Es handele sich bei dem Verweis auf Internetpräsenzen der Beklagten durch die bloße Angabe der URL nicht um Werbung. Die Abwesenheitsmails des Mitarbeiters der Beklagten hätten keinen werblichen Inhalt gehabt. Der Verweis sei nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet gewesen. Er diene vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen sei. Selbst wenn man den Verweis auf die Internetpräsenzen als Werbung werten sollte, hätte dies der Kläger zu dulden. Er habe die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung erhalten, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hatte. Der Kläger sei insofern nicht schützenswert. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 7. September 2023