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Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement
Zeitraum von zwei Jahren zwischen Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und Klage
Keine Verwirkung
Wenn zwischen der Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und der Klage auf Zeugnisberichtigung ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, begründet dies keine Verwirkung, wenn die Arbeitgeberin böswillig den Arbeitnehmer als ungenügend bewertete und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und “unterirdisch” zurückwies. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 54/22) nach Informationen der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Im Jahr 2019 schied ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus. Im Juli des Jahres erhielt er ein Arbeitszeugnis, welches seine Leistungen als ungenügend bewertete. Der Arbeitnehmer beanstandete das Zeugnis. Er warf der Arbeitgeberin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor und hielt das Zeugnis für “völlig inakzeptabel” sowie “unterirdisch”. Die Arbeitgeberin änderte das Zeugnis nicht. Erst im Oktober 2021 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Berichtigung des Zeugnisses. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Zeugnisberichtigung für verwirkt, da der Kläger zwei Jahre untätig geblieben war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Sein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses sei nicht verwirkt. Die Arbeitgeberin habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Berichtigungsanspruch fallengelassen habe. Er habe das Zeugnis nicht kommentarlos hingenommen und dann zwei Jahre abgewartet. Vielmehr habe er das Zeugnis mit harschen Worten zurückgewiesen. Angesichts des Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigungsabsicht habe die Arbeitgeberin schwerlich ein Vertrauen dahingehend aufbauen können, dass der Kläger den Berichtigungsanspruch nicht weiterverfolgen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vorwurf des Klägers durchaus zutreffend sei. Die Arbeitgeberin habe erkennbar darauf abgezielt, dem Kläger ein unbrauchbares Zeugnis zu erteilen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. September 2023