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Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen
Arztpraxen: 2021 knapp 72 % Einnahmen aus Kassenabrechnung
Zahnarztpraxen 52,7 % – Neue Statistik von DESTATIS
- Einnahmenanteil aus Kassenabrechnung 2021: Arztpraxen 71,7 %, Zahnarztpraxen 52,7 %, psychotherapeutische Praxen 90,1 %
- Durchschnittliche Einnahmen der Arztpraxen bei 756.000 Euro, der Zahnarztpraxen bei 791.000 Euro und der psychotherapeutischen Praxen bei 127.000 Euro
- Rechnerisch arbeiten 9,8 Personen in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, 1,8 in psychotherapeutischen Praxen
Die Arztpraxen in Deutschland haben im Jahr 2021 mit 71,7 % den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung erzielt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, resultierten 24,5 % der Einnahmen aus Privatabrechnung und 3,8 % aus sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten. Zu den Arztpraxen zählen Einzelpraxen, fachgleiche sowie fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) (=Gemeinschaftspraxen) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), ausgenommen sind Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen. Seit 2019, dem vorherigen Berichtsjahr der Erhebung, waren die Anteile der Einnahmen aus Kassenabrechnung (2019: 70,4 %), Privatabrechnung (26,1 %) sowie sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten (3,5 %) nahezu unverändert.
Die durchschnittlichen Einnahmen je Arztpraxis einschließlich fachübergreifender BAG und MVZ lagen 2021 bei 756 000 Euro. Demgegenüber standen Aufwendungen von durchschnittlich 420 000 Euro. Aus der Differenz von Einnahmen und Aufwendungen ergibt sich ein durchschnittlicher Reinertrag von 336 000 Euro je Praxis. Diese Durchschnittswerte sind stark von Praxen mit sehr hohen Einnahmen und Aufwendungen beeinflusst: So verzeichnete die Hälfte aller Arztpraxen nur Einnahmen bis 464 000 Euro, Aufwendungen bis 226 000 Euro und damit einen Reinertrag von höchstens 233 000 Euro (Medianwerte).
Ohne Berücksichtigung von fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren Durchschnittseinnahmen je Arztpraxis geringer
Ohne Einrechnung von fachübergreifenden BAG und MVZ lagen die Durchschnittseinnahmen je Arztpraxis 2021 bei 656 000 Euro. Es fielen Aufwendungen von durchschnittlich 333 000 Euro je Arztpraxis an. Die hier betrachteten Einzelpraxen und fachgleichen BAG sind mit durchschnittlich 8,6 tätigen Personen im Vergleich zu allen Arztpraxen einschließlich BAG und MVZ (9,8 tätige Personen) tendenziell kleiner. Der im Durchschnitt erzielte Reinertrag der Arztpraxen ohne BAG und MVZ belief sich auf 323 000 Euro je Praxis.
Der Reinertrag ist nicht mit dem Gewinn beziehungsweise dem Einkommen der Ärzte gleichzusetzen. Er stellt das Ergebnis des Geschäftsjahres der gesamten Praxis dar, berücksichtigt aber zum Beispiel nicht die Aufwendungen für Praxisübernahmen oder Aufwendungen für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaber. Aufwendungen für Personal sind in den Aufwendungen enthalten.
In Zahnarztpraxen gut die Hälfte, in psychotherapeutischen Praxen 90 % der Einnahmen aus Kassenabrechnung
Während Arztpraxen im Jahr 2021 durchschnittlich 71,7 % ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung erwirtschafteten, erzielten Zahnarztpraxen nur etwas mehr als die Hälfte (52,7 %) ihrer Einnahmen aus dieser Quelle. In psychotherapeutischen Praxen machte die Kassenabrechnung dagegen sogar 90,1 % der gesamten Einnahmen aus. In Zahnarztpraxen lagen sowohl die durchschnittlichen Einnahmen (791 000 Euro) als auch die Aufwendungen (510 000 Euro) über denen der Arztpraxen, der durchschnittliche Reinertrag je Zahnarztpraxis fiel dagegen geringer aus (281 000 Euro). Psychotherapeutische Praxen, die mit durchschnittlich 1,8 tätigen Personen deutlich kleiner sind als Arzt- oder Zahnarztpraxen mit jeweils 9,8 tätigen Personen, erzielten im Jahr 2021 durchschnittlich Einnahmen von 127 000 Euro bei Aufwendungen von 36 000 Euro, woraus sich ein Reinertrag von 91 000 Euro je Praxis ergab.
Methodische Hinweise:
Die Angaben beruhen auf den Ergebnissen der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich, einer repräsentativen Stichprobenerhebung mit einem Auswahlsatz von 7 %. Die hier genannten Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich beziehen sich auf sogenannte Rechtliche Einheiten. Eine Rechtliche Einheit wird in der amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- beziehungsweise steuerrechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
Detaillierte Ergebnisse bietet der Statistische Bericht „Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich“. Ergebnisse in kompakter Form sowie die Medianwerte finden Sie in den Tabellen zu den Kostenstrukturdaten im medizinischen Bereich auf der Themenseite „Dienstleistungen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Weitere Informationen zur Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich enthalten die Erläuterungen zur Statistik und der Qualitätsbericht. Quelle: DESTATIS-PM am 31.08.2023