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16.09.2023 18:45 Alter: 9 days
Kategorie: Praxisfinanzen

Keine routinemäßige Stornogebühr in Höhe des Gesamtpreises

Landgericht: Entsprechende Klauseln nichtig


 

 

Ein Hotel darf für eine Stornierung, Buchungsänderung oder Nichtanreise keine Gebühr in Höhe des Gesamtpreises berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen ist unwirksam. So entschied das Landgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber eines Dresdner Hostels (Az. 5 O 960/22), berichtet die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Das beklagte Unternehmen bot auf der Internetplattform booking.com Übernachtungen zum ermäßigten Preis im Tarif „nicht refundable“ an. Bei Wahl des Tarifs erschien im Rahmen der Buchungsinformation unter dem Punkt „Stornierungsbedingungen“ die Anzeige: „Bei Stornierung, Buchungsänderung oder Nichtanreise zahlen Sie als Gebühr einen Betrag in Höhe des Gesamtpreises.“ Demnach wäre ausnahmslos der volle Übernachtungspreis fällig – egal, aus welchen Gründen ein Gast das Zimmer nicht zum gebuchten Termin nutzt.

 

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel viel zu weit gefasst ist und Kunden unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut könne die Stornogebühr auch dann berechnet werden, wenn ein Gast wegen eines behördlichen Beherbergungsverbots die geplante Reise gar nicht antreten könne, wie es während der Corona-Pandemie zeitweise der Fall war. Das sei nach der mittlerweile gesicherten Rechtslage unzulässig. Außerdem werde der Gesamtpreis auch dann geschuldet, wenn das Hotel die Stornierung selbst zu vertreten habe. Das könne z. B. der Fall sein, wenn das gebuchte Zimmer wegen einer Überbuchung nicht zur Verfügung stehe. Das Argument des Hostelbetreibers, die angezeigten Stornobedingungen beruhten auf einer „Individualvereinbarung“, ließ das Gericht nicht gelten. Bei der Buchung über booking.com gebe es gar keine Möglichkeit, über die Bedingungen zu verhandeln. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG