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26.08.2023 09:44 Alter: 30 days
Kategorie: Medien & Internet

Schlechte Bewertung im Online-Portal

Behauptungen müssen beweisbar sein


 

 

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Wenn der Beweis nicht gelingt, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. So entschied das Landgericht Frankenthal nach Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG und verurteilte den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen (Az. 6 O 18/23).

 

Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. U. a. behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

 

Das Gericht gab dem Unternehmer Recht. Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade ihm. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung, denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend sei. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, weswegen es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 25. August 2023