Aktuell
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement
Wichtige Hinweise zum Ausbildungsvertrag
Aktuelle Infos der Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK-NR)
KAMMER KOMPAKT der ZÄK-NR am 3. August 2023:
Beim Ausbildungsvertrag sind einige arbeitsrechtliche Punkte zu beachten. Eine Vorlage zum Ausfüllen finden Sie im Portal der ZÄK-NR (gesclossener Bereich.
Ausfertigung des Vertrags
Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Interessentin für diesen Beruf ist Folgendes zu beachten:
Es sollte der
- Abschluss der Hauptschule oder
- ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
nachgewiesen werden können.
Für den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge muss das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis beigefügt werden.
Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorlegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.
Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt und eine Arbeitserlaubnis für mindestens 3 Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt) sind.
Die Ausbildungsverträge müssen in dreifacher Ausfertigung von allen Vertragspartnern unterzeichnet und dann an die Zahnärztekammer Nordrhein gesendet werden, damit diese in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen werden können. Benutzen Sie bitte ausschließlich die Vertragsvorlage, die Sie im im Portal der ZÄK-NR (geschlossener Bereich) finden.
Vergütung
Der Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt seit 1. Januar 2023 folgende Vergütung für Auszubildende:
- im 1. Ausbildungsjahr = 950 Euro
- im 2. Ausbildungsjahr = 1.000 Euro
- im 3. Ausbildungsjahr = 1.100 Euro
Arbeitszeit und Urlaub
Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge machen wir darauf aufmerksam, dass zu § 6 Ziffer 1 (Tägliche Ausbildungszeit) die tägliche Ausbildungszeit von Ihnen einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden acht Stunden nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass die geleistete Mehrarbeit (>40 Std./Wo.) vergütet oder in Freizeit abgegolten wird.
Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist bei einer 5-Tages-Woche in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen (24 Werktage) zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:
Der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer 5-Tages-Woche für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres
- noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Arbeitstage (30 Werktage)
- noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 22,5 Arbeitstage (27 Werktage)
- noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 20,8 Arbeitstage (25 Werktage)
Bitte nehmen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule selbst vor.
Weitere Dokumente
Bitte übermitteln Sie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zusammen mit den im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein erstellten Berufsausbildungsverträgen.
Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis
Bitte tragen Sie die für die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis benötigten Angaben gut lesbar in das Antragsformular ein. Vergessen Sie bitte nicht die erforderliche Unterschrift und den Praxistempel!
Kopie des Schulabschlusszeugnisses
Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des letzten Schulabschluss- beziehungsweise Abgangszeugnisses (erlangter Abschluss und Datum müssen ersichtlich sein).
Ärztliche Bescheinigung (bei Minderjährigen)
Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen. Hierfür ist in jedem Fall ein den Vorschriften entsprechendes Formular (gemäß §§ 32 und 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes) zu verwenden. Diese Formulare liegen in den hausärztlichen Praxen respektive beim zuständigen Einwohnermeldeamt vor.
Arbeitserlaubnis/Aufenthaltstitel (für Nicht-EU-Bürger)
Auszubildende, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Sofern eine sog. Niederlassungserlaubnis vorliegt, gilt diese uneingeschränkt, berechtigt somit auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Hinweis zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
Auszubildenden sind zudem – unabhängig vom Lebensalter – durch den zuständigen Arbeitsmediziner zu untersuchen. Diese Untersuchung muss in den ersten Wochen der Ausbildung erfolgen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbilder ebenso wie die Kosten einer ggf. notwendigen Impfung. Im Fall einer Impfverweigerung der/des Auszubildenden raten wir an, diese Verweigerung schriftlich bestätigen zu lassen und der Personalakte beizufügen. Sollte das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig (vor bestandener Abschlussprüfung) gelöst werden, so ist der/dem Auszubildenden eine Kopie des Untersuchungsberichts zur Vorlage beim zukünftigen Ausbilder auszuhändigen.
Quelle: „Kammer kompakt“ und Homepage der ZÄK-NR